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Samstag, 11.09.2010

Betriebsübergang, Auftragsnachfolge bei externer Dienstleistung

Vergibt ein Unternehmen den Auftrag zur Bewachung eines Betriebes an ein anderes Bewachungsunternehmen als bisher, liegt kein Betriebsübergang vor, wenn es sich um eine reine Auftragsnachfolge handelt. Eine solche ist nicht gegeben, wenn der neue Auftragsnehmer einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des bisherigen Personals oder identitätsprägende Betriebsmittel übernimmt.

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 bei der N. GmbH beschäftigt. Diese bewachte den von der Bundeswehr betriebenen Truppenübungsplatz in B. Die N. GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers. Die Bundeswehr vergab den Bewachungsauftrag an die Beklagte. Diese führte die Bewachungstätigkeit entsprechend den Vorgaben der Bundeswehr im Wesentlichen in gleicher Weise durch wie zuvor die N. GmbH. Die Beklagte übernahm 14 der 36 Vollzeitbeschäftigten und fünf der 12 Aushilfskräfte dieser GmbH, die im Wachdienst auf dem Truppenübungsplatz B. eingesetzt waren. Der Kläger hatte sich im November 2005 erfolglos um eine Einstellung bei der Beklagten beworben. Er verlangt von ihr den Abschluss eines Arbeitvertrages zu den Vertragsbedingungen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der N. GmbH und die Beschäftigung zu dessen Bedingungen.

Das BAG hat entschieden, dass es sich nicht um einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB gehandelt hat. Allein die Durchführung der Bewachungsaufgaben in gleicher Weise wie bisher stellte als reine Auftragsnachfolge keinen Betriebsübergang dar. Da die N. GmbH einen betriebsmittelarmen Betrieb unterhalten hatte, hätte ein Betriebsübergang nur dann vorgelegen, wenn die Beklagte einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hätte. Dies war nicht der Fall.


BAG, Urt. v. 25.09.2008 – 8 AZR 607/07 – EZA 21/2008

Empfehlungen für die Praxis

Aus dem Urteil des BAG ist nicht ohne weiteres herzuleiten, dass es zur Vermeidung eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB genüge, weniger als die Hälfte der Arbeitnehmer aus dem Fremdunternehmen, das bisher den Auftrag zur Dienstleistung hatte, auszuwählen und zu übernehmen, Dies wird bei Beschäftigten mit einfachen Tätigkeiten rechtlich möglich sein, nicht aber bei Mitarbeitern mit besonderen know how, ohne die ein Betrieb oder eine Abteilung nicht geführt werden könnte. Außerdem ist zu beachten, ob „identitätsprägende“ Betriebsmittel übernommen werden, Dies ist beispielsweise bei Auftragsnachfolge von Bewachungsunternehmen im Flughafen der Fall, weil die Kontrollgeräte den Betrieb „Kontrolle“ prägen.