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Dienstag, 07.09.2010

Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten – 613 a BGB - § 131 Umwandlungsgesetz

 

Amtliche Leitsätze:

1. Versorgungsverbindlichkeiten können durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung auch auf eine Rentnergesellschaft übertragen werden. Einer Zustimmung der Versorgungsempfänger bedarf es nicht. Ihnen steht auch kein Widerspruch zu.

2. Eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, kann aber Schadenersatzansprüche auslösen. Den versorgungspflichtigen Arbeitgeber trifft grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist.

Nichtamtliche Orientierungssätze:

1. bei einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG kann das Versorgungsverhältnis auch auf eine Rentnergesellschaft übergehen. Dem Versorgungsempfänger steht nach § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB kein Widerspruchsrecht zu. Einer Zustimmung des Versorgungsempfängers oder des Pensions-Sicherungs-Vereins bedarf es weder nach §§ 414, 415 BGB noch in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 4 BetrAVG.

2. Selbst wenn der neue Versorgungsschuldner nicht hinreichend ausgestattet wurde, bleibt die im Handelsregister eingetragene Zuordnung der Versorgungsverbindlichkeiten aufrecht erhalten.

3. Den bisher versorgungspflichtigen Rechtsträger trifft eine vertragliche Nebenpflicht zu hinreichenden Ausstattung der die Versorgungsverbindlichkeiten übernehmenden Gesellschaft. Die nach der Umwandlung versorgungspflichtige Gesellschaft ist nur dann ausreichend ausgestattet, wenn sie bei einer realistischen betriebswirtschaftlichen Betrachtung genügend leistungsfähig ist.

4. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur ausreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft kann zu einem Schadensersatzanspruch gegen den übertragenden Rechtsträger nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, 33 31, 278 BGB führen.

5. Jedenfalls wenn greifbare Anhaltspunkte für eine unzureichende Ausstattung der Rentengesellschaft bestehen, kommen Auskunftsansprüche in Betracht und zwar nicht nur gegen die Rentengesellschaft, sondern auch gegen den übertragenden Rechtsträger. Diesen treffen auch nach Übergang der Versorgungsverbindlichkeiten nachwirkende Pflichten.

BAG, Urt. v. 11.03.2008 – 3 AZR 358/06 – EzA 20/2008