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Dienstag, 07.09.2010

Bezugnahme auf Tarifverträge für tarifgebundene Arbeitgeber Gleichstellungsabrede

Hinweis für die Praxis:

1. Für die Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln in bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossenen Arbeitsverträgen ("Altverträge") gilt weiter die Auslegungsregel, wonach die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen ist, also nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener mit tarifgebundenen Arbeitnehmern bezweckt.

2. Der Senat beabsichtigt, diese Auslegungsregel nicht auf die ab dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge anzuwenden.

Hinweis für die Praxis:

Im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Gleichstellungsabrede (BAG vom 14.12.2005, 4 AZR 536/04) empfiehlt die Tarifgemeinschaft in Formulararbeitsverträgen eine Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge für tarifgebundene Arbeitgeber wie folgt zu fassen:

Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, solange der Arbeitgeber nach §§ 3 bis 5 Tarifvertragsgesetz tarifgebunden ist. Dies sind derzeit die Tarifverträge ............, abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband......................... und der Gewerkschaft..........................

Diese Vereinbarung bezweckt die Gleichstellung tarifgebundener und nicht tarifgebundener Arbeitnehmer. Entfällt die Tarifbindung des Arbeitgebers durch sein Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Tarifverträge, gelten die Tarifverträge statisch in der zuletzt gültigen Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Vereinbarungen ersetzt werden. Dies gilt entsprechend bei der Übertragung des Betriebs oder des Betriebsteils, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, auf einen Arbeitgeber, der nicht tarifgebunden ist. Sofern bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang beim neuen Arbeitgeber eine andere Tarifbindung besteht, finden die Tarifverträge gemäß dieser anderweitigen Tarifbindung Anwendung.


Die vorgenannte Klausel stellt klar, dass der tarifgebundene Arbeitgeber durch die Inbezugnahme der Tarifverträge die Gleichstellung von tarifgebundenen und tarifungebundenen Mitarbeitern beabsichtigt und welche Folgen der Tarifwechsel auf die Arbeitsbedingungen hat. Sie wird daher einer AGB-Kontrolle - insbesondere im Hinblick auf die Unklarheitenregelung und das Transparenzgebot - standhalten.