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Dienstag, 07.09.2010

Acht gemeinsame Grundsätze zum EU-Grünbuch Arbeitsrecht - Flexicurity

 

Pläne der EU zum Arbeitsrecht

Acht gemeinsame Grundsätze zum EU-Grünbuch Arbeitsrecht - Flexicurity


Das EU-Grünbuch hat in Wirtschaft und Politik für Wirbel gesorgt. Es ist bis auf Weiteres in der Versenkung verschwunden, nachdem die Europäische Kommission nach der Anhörung der Nationen erkannt hat, dass die EU mit ihren Plänen zur europäischen Regulierung des Arbeitsrechtes gescheitert ist.

Der Sozialkommissar Spidla hat angekündigt, dem Grünbuch keine gesetzgeberischen Maßnahmen folgen zu lassen.

Gleichwohl bleibt „Flexicurity“ in der Diskussion. Es wäre verfehlt zu glauben, das Thema sei nunmehr ad acta gelegt. Es sind neue Initiativen – vor allem durch Gewerkschaften – zu erwarten. Daher fassen wir den wesentlichen Inhalt von Flexicurity im Folgenden zusammen:

I. Ziel der EU

Das innerhalb der EU geprägte Wort „Flexicurity“ ist eine Zusammensetzung aus „Flexibility“ und „Security“.

Die Europäische Union bedient sich – wie zu anderen Themen üblich – der Methode „Grünbuch“, um zunächst eine Meinungsbildung in den Mitgliedstaaten herbeizuführen.

Grünbücher dienen dazu, eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen zu schaffen.

Das erstmals im November 2006 von der EU-Kommission herausgegebene Grünbuch trug den Titel „Ein modernes Arbeitsrecht für die Herausforderung des 21. Jahrhunderts“.

II. Mögliche Renaissance der Ziele

Gleichwohl ist zu erwarten, dass die Europäische Union auf andere Weise rechtsschöpferisch tätig werden wird. Daher sind weitere Stürme zu erwarten.

III. Grünbuch

Inhalt des Grünbuches „Arbeitsrecht“ sind allgemeine Begriffe wie Globalisierung, steigender Wettbewerbsdruck, Flexibilisierung, Kreativität, lebenslanges Lernen, dynamische Prozesse usw.

Im Kern geht es um die Etablierung

eines einheitlichen europäischen Arbeitnehmerbegriffes

und

die Bereitstellung von arbeitsrechtlichen Mindestvorschriften für die Beschäftigungsbedingungen aller Beschäftigten in Europa unabhängig von der Form ihres Vertrages.

Diese Kernthemen werfen zugleich die Frage nach der Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft auf. Die Europäische Union leitet die Kompetenz aus Artikel 39 Abs.1 des EG-Vertrages ab.

In Artikel 39 Abs. 1 des EG-Vertrages ist der Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit verankert.

Nach diesem Grundsatz soll jeder Arbeitnehmer in jedem Mitgliedsstaat einer Beschäftigung nachgehen können, ohne durch einzelstaatliche Beschränkungen darin gehindert zu werden.

In der Praxis stehen jedoch den Arbeitnehmern Bestimmungen der Mitgliedstaaten gegenüber, die eine grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte erschweren.

Die Europäische Union unternimmt daher den Versuch einer Harmonisierung des Arbeitsrechtes im Bereich der Mitgliedstaaten.

IV. Gemeinsame Grundsätze für eine Flexibilität und Security

Die Expertengruppen des Rates haben versucht, gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity–Ansatz herauszuarbeiten.

Diese acht gemeinsamen Grundsätze sind (Stand Dezember 2007):

Mehr und bessere Arbeitsplätze in der EU durch Flexicurity

1. "Flexicurity zeigt einen Weg auf, die Lissabon-Strategie entschlossener umzusetzen, mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen, die Arbeitsmärkte zu modernisieren und gute Arbeit zu fördern, indem durch neue Formen der Flexibilität und der Sicherheit die Anpassungsfähigkeit erhöht, die Beschäftigung gefördert und der soziale Zusammenhalt gestärkt werden."

2. "Flexicurity beinhaltet die bewusste Kombination flexibler und verlässlicher vertraglicher Vereinbarungen, umfassender Strategien des lebenslangen Lernens, wirksamer und aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen sowie moderner, angemessener und nachhaltiger Systeme der sozialen Sicherheit."

3. Flexicurity sollte "auf die spezifischen Umstände eines jeden Mitgliedstaates zugeschnitten sein. […] Ausgehend von gemeinsamen Grundsätzen sollte jeder Mitgliedstaat seine eigenen Flexicurity-Regelungen entwickeln. Fortschritte sollten gründlich beobachtet werden."

4. "Flexicurity sollte zu offeneren, reaktionsfreudigeren und integrativeren Arbeitsmärkten und damit zur Überwindung der Segmentierung beitragen. Sie betrifft Beschäftigte ebenso wie Arbeit Suchende. […]"

5. "Interne Flexicurity (innerhalb eines Unternehmens) und externe Flexicurity sind gleichermaßen wichtig und sollten gefördert werden. Ausreichende vertragliche Flexibilität muss mit einem gesicherten Übergang von einem Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen einhergehen. Der soziale Aufstieg muss erleichtert werden, genauso wie die Mobilität zwischen Arbeitslosigkeit oder Nichterwerbstätigkeit und einer Beschäftigung. […]"

6. Flexicurity sollte eine "Gleichstellung der Geschlechter" fördern.

7. "Flexicurity setzt ein Klima des Vertrauens und einen breit angelegten Dialog zwischen allen Beteiligten voraus […]. Die Gesamtverantwortung liegt zwar bei den staatlichen Stellen, doch ist die Einbeziehung der Sozialpartner in die Gestaltung und Umsetzung von Flexicurity-Maßnahmen durch sozialen Dialog und bei Tarifverhandlungen von entscheidender Bedeutung."

8. "Flexicurity erfordert eine kostenwirksame Mittelzuweisung und sollte mit gesunden und finanziell nachhaltigen öffentlichen Haushalten uneingeschränkt vereinbar sein. Sie sollte auch eine gerechte Aufteilung der Kosten und Nutzen, insbesondere zwischen Unternehmen, öffentlichen Behörden und Einzelpersonen anstreben, wobei der spezifischen Situation von KMU besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist."

V. Vorlage des EU-Grünbuchs im Oktober 2007

Im Oktober 2007 legte die Kommission die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch vor. Die abgegebenen Stellungnahmen machen deutlich, wie unterschiedlich die Positionen der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner sind.

Die meisten Mitgliedstaaten und Sozialpartner stimmen darin überein, dass die Definition des Arbeitnehmerbegriffs weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen sollte.

Die Interessenvertreter der Sozialpartner halten im Übrigen eine Übersicht über die nationalen Definitionen des Arbeitnehmerbegriffs sowie der Begriffe Freiberufler, Gelegenheitsarbeiter und Selbständige für sinnvoll.

Die Gewerkschaften streben an, über nationale Reformen den Geltungsbereich des Arbeitsrechtes auszudehnen und dadurch den Schutz von Standardarbeitsverträgen auf alle Beschäftigten – also auch auf die Freiberuflicher, Gelegenheitsarbeiter und Selbständigen – auszuweiten.

Europäischer Gerichtshof (EuGH) duldet (noch) Abstandsklauseln in der Versorgungsordnung, wenn der überlebende Ehegatte erheblich jünger ist

Der EuGH hat in seiner Entscheidung jedoch zum Ausdruck gebracht, dass es im zu entscheidenden Fall bei der Gestaltung der Versorgungszusage im Fall Bartsch noch keine nationale Regelung gab, an welcher eine Ungleich-behandlung tatsächlich festgemacht werden konnte. Denn in der Rechtssache Bartsch bestand im Zeitpunkt der Versorgungszusage noch keine nationale Regelung zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie.

Daher darf die Entscheidung des EuGH, nicht etwa dahingehend missverstanden werden, als seien Alter und Altersabstandsklauseln in Versorgungszusagen generell wirksam.

Nur soweit Altersabstandsklauseln vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vereinbart wurden, ist nach wie vor von der Rechtswirksamkeit der Festlegungen in betrieblichen Altersversorgungsregelungen auszugehen.

Aber auch bezogen auf die Inkraftsetzung des AGG kann der weitere Bestand dieser Klauseln wohl auch nur dann als zulässig erachtet werden, wenn die Versorgungsleistungen an den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner zwar erheblich reduziert, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Es ist also noch ungeklärt, wie der EuGH Altersabstands-klauseln bewerten wird, die in Versorgungszusagen aus der Zeit nach Inkraftsetzung des AGG enthalten sind.



Krefeld, 03.12.2008