Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats, Einblicksrecht in Bruttolohn- und Gehaltslisten
Regelungen über außertarifliche Zulagen (übertarifliche Zulagen) unterfallen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 10 BetrVG. Voraussetzung ist ein kollektiver Bezug. Dieser ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitgeber für die Leistungen an eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einen bestimmten „Topf“ vorsieht. Bei dessen Verteilung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat auf dessen Verlangen eine Auskunft über die Entwicklung außertariflicher (übertariflicher) Zulagen zu geben.
Der allgemeine Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs 2 Satz 1 BetrVG besteht neben dem Recht auf Einsichtnahme nach § 80 Abs 2 Satz 2 BetrVG in die Bruttolohn- und Gehaltslisten.
Der allgemeine Auskunftsanspruch des Betriebsrats setzt voraus, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrates besteht und die begehrte Auskunft zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
BAG vom 10.10.2006- 1 ABR 68/05-

