Erstattung von Reisekosten an Betriebsratmitglieder bei Betriebsratsitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit
Wenn ein Betriebsratmitglied Reisekosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb aufwendet, liegt die Auffassung nahe, dass das einzelne Betriebsratmitglied nicht anders zu behandeln ist als jeder andere Arbeitnehmer, der auf eigene Kosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendelt. Diese Reisekosten fallen grundsätzlich in seine persönliche Lebensführung.
Bei Fahrten von der Wohnung zum Betrieb, die ein Betriebsratmitglied zurücklegt, ist jedoch zu unterscheiden, ob das Betriebsratmitglied ein von der Arbeit freigestelltes oder nicht freigestelltes Betriebsratmitglied ist.
1. Nicht freigestelltes Betriebsratmitglied
Mit Beschluss vom 16.01.2008 – 7 ABR 71/06 – hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber die Reisekosten des Betriebsratmitgliedes für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb zu erstatten hat, wenn das Betriebsratmitglied den Betrieb ausschließlich zur Wahrnehmung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben aufsuchen muss.
Nicht zu erstatten seien Fahrtkosten, die das Betriebsratmitglied ohne Rücksicht auf die Betriebsratsitzung oder die Sitzung des Betriebsausschusses hätte aufwenden müssen, um seiner Arbeitspflicht zu genügen.
Das BAG nennt folgende Fallgestaltungen:
Entstehen dem Betriebsratmitglied allein wegen der Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats oder den Betriebsausschusses Kosten, die ohne die Teilnahme nicht anfielen, sei der Arbeitgeber zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Dies sei der Fall, wenn das Betriebsratmitglied den Betrieb außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit ausschließlich wegen der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses, dem es angehört, aufsuchen muss und ihm dadurch Reisekosten für die Fahrt von seiner Wohnung zum Betrieb entstehen.
Für Fahrtkosten aus Anlass von Fahrten zwischen der Wohnung des Betriebsratsmitglieds und dem Betrieb gelte dies allerdings nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied an den betreffenden Arbeitstag nicht ohnehin im Betrieb gearbeitet hätte oder hätte arbeiten müssen.
Wenn aber das Betriebsratmitglied ohne die konkret zu erledigende Betriebsratstätigkeit den Betrieb nicht hätte aufsuchen müssen, jedoch wegen der Betriebsratssitzung oder der Sitzung des Betriebsratsausschusses zum Betrieb fahren muss, um seiner Pflicht als Betriebsrat zu genügen, dann seien diese Fahrtkosten zu erstatten.
2. Freigestelltes Betriebsratmitglied
Anders kann der Fall gelagert sein, wenn ein freigestelltes Betriebsratmitglied Fahrtkosten für seine regelmäßigen Fahrten von der Wohnung in den Betrieb aufwenden muss. Die Fahrtkosten eines freigestellten Betriebsratmitgliedes von der Wohnung zum Betrieb sind keine Kosten, die der Arbeitgeber aufgrund der Tätigkeit des Betriebsrats nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 BetrVG (Erstattung notwendiger Kosten) zu tragen hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Beschluss vom 28.08.1991 – 7 ABR 46/90 – entschieden, dass die Freistellung des Betriebsratmitglieds von der Arbeit nach § 38 BetrVG zur Folge hat, dass sich das freigestellte Betriebsratmitglied am Sitz des Betriebsrats für Betriebsratstätigkeiten bereitzuhalten hat. Hiervon ist es – so das BAG – nur dann entbunden, wenn es zur Erfüllung konkreter Betriebsrataufgaben erforderlich ist.
Selbst dann, wenn das freigestellte Betriebsratmitglied ohne die Freistellung die Arbeitspflichten nicht oder nicht nur am Sitz des Betriebsrates zu erledigen gehabt hätte, so gilt nach dem Beschluss des BAG vom 28.08.1991 der Grundsatz, dass das freigestellte Betriebsratmitglied sich am Sitz des Betriebsrats bereitzuhalten hat, beispielsweise für die Sprechstunden, den Kontakt zum Arbeitgeber.
Somit gilt im Hinblick auf das freigestellte Betriebsratmitglied, dass die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb in den Bereich der privaten Lebensführung des Betriebsratmitglieds fallen, wie jeder andere Mitarbeiter, der kein Betriebsratmitglied ist, grundsätzlich auch die Reisekosten zwischen Wohnung und Betrieb selber tragen muss.
Sollte jedoch der Betriebsrat nach der Rückkehr vom Betrieb zur Wohnung in einer zweiten oder dritten Schicht des Arbeitstages, in der er weder als Arbeitnehmer noch als für Betriebsrattätigkeit freigestellter Arbeitnehmer im Betrieb sein muss, erneut zum Betrieb fahren, weil dort eine Betriebsratsitzung oder eine Sitzung des Betriebsausschusses stattfindet, sind ihm die Reisekosten zu erstatten.
Krefeld, 10.02.2009
Verschwiegenheit im Aufsichtsrat Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Verletzung der Pflicht Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 BetrVG
1. Die organschaftliche Rechtsstellung der Mitglieder eines mitbestimmten Aufsichtsrats richtet sich nach allgemeinen aktienrechtlichen Vorschriften, Die dort geregelten Mandatspflichten (u.a. die Verschwiegenheitspflicht nach § 116 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG) werden nicht zugleich Inhalt des Arbeitsverhältnisses.
2. Eine Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat besteht (grundsätzlich) auch gegenüber dem Betriebsrat, selbst wenn ein Arbeitnehmervertreter zugleich Mitglied des Betriebsrates ist.
3. Verstößt der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gegen seine Pflichten aus dem Aufsichtsratsmandat, kommen zunächst die Sanktionen des Gesellschaftsrechts, vor allem die Abberufung aus dem Aufsichtsrat gem. § 103 Abs. 3 AktG, in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn zugleich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt und die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis so schwer wiegen, dass jede weitere Beschäftigung des Arbeitsnehmers dem Arbeitgeber unzumutbar ist.
4. Für eine auf verhaltenbedingte Gründe gestützte außerordentliche Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht Sanktionen für die erfolgte Vertragspflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen in der Zukunft. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken.
5. Hat der Arbeitnehmervertreter infolge gerichtlicher Abberufung aus dem Aufsichtsrat nach § 103 Abs. 3 AktG wegen Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht, keinen Zugang zu entsprechenden Informationen mehr, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es an einer Wiederholungsgefahr bezüglich vergleichbarer, mit dem Geheimnisverrat ggf. einhergehender arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen fehlt. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber dann regelmäßig nicht zumutbar.
6. Ob ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat stets auch seine arbeitsvertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt, wenn er ein ihm im Aufsichtsrat anvertrautes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt Dritten gegenüber offenbart, bleibt offen.
BAG, Beschluss v. 23.10.2008 – 2 ABR 59/07 –

