Kategorie: Betriebliche Altersversorgung
Zulässiger Eingriff der Tarifvertragsparteien in laufende Betriebsrenten
Das BAG gibt den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifautonomie eine größere Kompetenz als den Betriebsparteien oder den Arbeitsvertragsparteien. Grundsätzlich gilt für den Abschluss von Tarifverträgen, dass diese nicht gegen die Verfassung oder sonstiges höherrangiges Recht verstoßen dürfen, jedoch nicht der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen.
Das BAG hat in der Entscheidung des Altersversorgungssenates am 27.02.2007 – 3 AZR 734/05 – über einen Eingriff der Tarifvertragsparteien in laufende Betriebsrenten wie folgt entschieden:
1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auch auf Betriebsrentner.
2. Tarifliche Eingriffe in laufende Betriebsrenten für die Zukunft sind zulässig, soweit die Grundsätze des Vertrauensschutzes der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.
3. In die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldete Ausgangsrente darf in der Regel nicht eingegriffen werden BAG - Urteil vom 27.02.2007 – 3 AZR 734/05.
Wesentlicher Inhalt der Entscheidung:
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatten die Tarifvertragsparteien die Betriebsrente des Klägers um einen „Riester-Korrekturfaktor“ gekürzt. Das BAG hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistung der Betriebsrente ohne „Riester-Korrekturfaktor“ hat.
Zulässiger Eingriff sowohl in die Arbeitsbedingungen der Aktiven als auch in die Betriebsrenten der Ruheständler
Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstrecke sich – so das BAG - nicht nur auf aktive Arbeitsverhältnisse, sondern auch auf Ruhestandsverhältnisse. Während die Tarifvertragsparteien ohne weiteres für die Arbeitnehmer auf den Erwerb von Anwartschaften regeln könnten, weil es um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geht, könnten die Tarifvertragsparteien auch Ruhestandsverhältnisse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln. Diese Rechtsfolge ergebe sich für die Tarifvertragsparteien aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG).
Keine Anwendung des für Betriebsvereinbarungen geltenden dreistufigen Prüfungsschemas
Das vom BAG für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (erstmals BAG vom 17.04.1985 – 3 AZR 72/83) sei auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar (so BAG vom 28.07.2005 - 3 AZR 14/05).
Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung von Regelungen über die Altersversorgung
Den Tarifvertragsparteien stehe bei der inhaltlichen Gestaltung von Versorgungsanwartschaften ein Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu. Tarifverträge unterliegen - so das BAG - keiner Billigkeitskontrolle. Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes habe den Tarifvertragsparteien sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG (ratierlicher Wertzuwachs) den Wertzuwachs nach eigenem Ermessen tariflich festzulegen. Die Tarifvertragsparteien dürften sogar abweichend von § 5 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten treffen (vgl. § 17 Absatz 3 BetrAVG).
Bindung an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit
Allerdings seien die Tarifvertragsparteien an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (höherrangiges Recht) gebunden. Die Wirkungen einer Neuregelung können auch Sachverhalte erfassen, die bereits vorher ins „Werk gesetzt „ worden sind. Insoweit hat eine Abwägung zwischen den Interessen der Tarifvertragsparteien und denen der Betriebsrentner stattzufinden.
Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht bei materiellen Veränderungen oberhalb der Ausgangsrente
Im Ergebnis hat das BAG die Aufnahme eines „Riester-Korrekturfaktor“ in die Ausgestaltung der Versorgungszusagen durch die Tarifvertragsparteien für rechtswirksam erachtet.
Zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gehöre die Umsetzung tarifpolitischer Vorstellungen auch im Verhältnis unterschiedlicher Tarifunterworfener zueinander.
Schließlich seien auch die Untergrenzen, die den Tarifvertragsparteien bei einem Eingriff in laufende Betriebsrenten gesetzt sind, gewahrt. Die Tarifvertragsparteien hätten also nicht in bereits entstandene Ansprüche – hier die Ausgangsrente, die der Kläger bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erdient hatte – eingegriffen.
Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien die Untergrenzen bei Eingriff in laufende Betriebsrenten wahren müssen. Sie dürften in bereits entstandene Ansprüche – zu denen auch Betriebsrenten gehören, weil die ihnen entsprechenden Arbeitsleistungen bereits erbracht sind - nicht eingreifen. Eine Ausnahme zugunsten des Eingriffs gilt allerdings dann, wenn bereits vor Entstehung des Anspruches Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Tarifvertragsparteien verschlechternd eingreifen würden (BAG vom 11.10.2006 – 4 AZR 486/05 -). Eine Ausnahme von dieser Regel wäre auch dann denkbar, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eingetreten ist (vgl. BAG vom 19.02.2008 – 3 AZR 290/06 -).
Empfehlungen für die Unternehmenspraxis
Auch diese Entscheidung des BAG unterstützt im starken Maße die Tarifautonomie. Die Kompetenz der Tarifvertragsparteien ist von der Rechtsprechung so hoch angesiedelt, dass die Tarifverträge allenfalls noch bei Verstößen gegen höherrangiges Recht – beispielsweise das Gleichheitsgebot aus Artikel 3 GG – vom Gericht korrigiert werden dürfen. Aber auch bei der Gleichbehandlung dürfen die Tarifvertragsparteien – so der 4. Senat des BAG – bis an die Grenze der Willkür gehen. Somit bringt die Rechtsprechung der Gestaltungsfähigkeit und dem Gestaltungsraum der Tarifvertragsparteien ein hohes Vertrauen entgegen.
Demgegenüber unterliegen Betriebsvereinbarungen der Billigkeitskontrolle der abstrakten und konkreten Billigkeitskontrolle der Arbeitsgerichte.
Für Betriebsvereinbarungen gilt nach wie vor das dreistufige Prüfungsschema:
Stufe 1:
In den zum Zeitpunkt der Neuregelung erdienten und nach § 2 BetrAVG zu errechnenden Teilbetrag (erdiente Besitzstände) kann nur ausnahmsweise eingegriffen werden, wenn ganz zwingende Gründe vorliegen. Solche Gründe liegen vor, wenn sich die Geschäftsgrundlage der ursprünglichen Versorgungsregelung wesentlich geändert hat oder gänzlich weggefallen ist. Darüber hinaus sind Kürzungen möglich, soweit eine planwidrig eingetretene Überversorgung abgebaut werden soll. Für die Beurteilung, ob dieser Umstand vorliegt, ist auf den in der Versorgungsordnung angestrebten Versorgungsgrad abzustellen.
Stufe 2:
Für einen Eingriff in geschützte Zuwächse, die sich Dienstzeit unabhängig allein aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben und die zum Zeitpunkt der Neuregelung bereits anteilig erdient waren (erdiente Dynamik) müssen triftige Gründe vorliegen. Diese bestimmt das BAG ähnlich wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten gemäß § 16 BetrAVG zu verweigern (vgl. unter www.arbeitsrecht.com unter dem Suchbegriff „Anpassung“ die Aufsätze vom 02.02.2007 und 09.08.2007).
Ein Eingriff ist möglich, wenn ein Fortbestand der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten aller Voraussicht nach nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanzierbar sind und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen. Wirtschaftlich triftige Gründe fehlen, wenn bereits nach der vereinbarten Dynamisierungsregelung bei einer langfristigen Substanzgefährdung des Unternehmens eine Erhöhung der Versorgungsanwartschaften unterbleiben darf.
Stufe 3:
Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten (dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge) können erfolgen, wenn sachlich proportionale Gründe vorliegen. Erforderlich ist ein sachlicher, willkürfreier und anerkennenswerter Grund. Dabei darf das Vertrauen der Arbeitnehmer nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die sachlichen Gründe sind gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer abzuwägen; nicht erforderlich ist ein Sanierungsplan. Sachlich proportionale Gründe liegen bereits dann vor, wenn ein unabhängiger Sachverständiger einen dringenden Sanierungsbedarf feststellt oder wenn nach Erlass oder Vereinbarung der alten Versorgungsordnung Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten sind, die es nahe legen, zwar grundsätzlich am Versorgungsziel festzuhalten, jedoch Kürzungen vorzunehmen, beispielsweise bei Einführung der vorgezogenen Altersgrenze, des gesetzlichen Insolvenzschutzes und bei erheblichen Veränderungen des Sozialversicherungsrechts (letzteres ist strittig). Sachlich proportionale Gründe können außerdem eine angestrebte Vereinheitlichung der Altersversorgung mehrerer Betriebe im Unternehmen oder innerhalb eines Konzerns sein, ebenso die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Mit der Entscheidung vom 27.02.2007 hat das BAG einen ersten großen Schritt in der Erweiterung der Kompetenz der Tarifvertragsparteien insofern unternommen, als es den Tarifvertragsparteien die Tarifautonomie zugesteht, auch die bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter durch den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages zu erfassen.
Auswirkung auf lineare Tariferhöhungen bei Aufteilung in ruhegeldfähige und nicht ruhegeldfähige Bestandteile
Aufgrund dieser Entscheidung des BAG über die Reichweite der Gestaltungsmöglichkeiten und der Gestaltungsfähigkeiten der Tarifvertragsparteien erstreckt sich die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien auch auf die Aufteilung der Prozenterhöhungen der Vergütung in ruhegehaltsfähige und nicht ruhegelhaltsfähige Bestandteile. Hierdurch wird nicht in die Ausgangsrenten eingegriffen. Vielmehr erfolgen die tariflichen Eingriffe in laufende Betriebsrente für die Zukunft. Die Grundsätze des Vertrauens und des Schutzes der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt, wenn in die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldete Ausgangsrente nicht eingegriffen worden ist.

