Kategorie: Betriebliche Altersversorgung
Anpassung von Versorgungsleistungen nach § 16 BetrAVG
Die Kasper & Vinzentz Gesellschaft für Alterversorgung mbH, Krefeld, mit der wir als Rechtsanwälte Dr. F.-W. Lehmann & Professor Steckhan zusammenarbeiten, hat uns eine Übersicht über die Regelung zur Anpassung der Betriebsrenten in Form einer Tabelle für die Unternehmenspraxis an die Hand gegeben.
Zusätzlich merken wir an, dass nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG die Höher der vergleichbaren Nettolöhne aktiver Arbeitnehmer zum Maßstab der Rentenanpassungen genutzt werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.04.2006 (3 AZR 50/05) eine für die Unternehmenspraxis wichtige Entscheidung zur Anpassung von Betriebsrenten im Konzern – zusätzlich unter Berücksichtigung eines Betriebsüberganges nach Ausgliederung – getroffen.
1. Arbeitgeberfinanzierte Rentenzusagen
Durchführung
Zusage | Direktzusage
| U-Kasse | Direktvers. | Pensionskasse | Pensionsfonds |
Leistungszusage | § 16 Abs. 1,2,3 Nr.1 BetrAVG
Anpassung alle 3 Jahre oder um mindestens 1% p.a. | § 16 Abs. 1,2,3 Nr.1 BetrAVG
Anpassung alle 3 Jahre oder um mindestens 1% p.a. | § 16 Abs. 3 BetrAVG
Erhöhung um 1% oder Sämtliche überschuss-anteile werden zur Leistungs-anpassung verwendet | § 16 Abs. 3 BetrAVG
Erhöhung um 1% oder Sämtliche überschuss-anteile werden zur Leistungs-anpassung verwendet | § 16 Abs. 1,2,3 Nr.1 BetrAVG
Anpassung alle 3 Jahre oder um mindestens 1% p.a. |
Beitragsorientierte Leistungszusage | § 16 Abs. 1,2,3 Nr.1 BetrAVG
Anpassung alle 3 Jahre oder um mindestens 1% p.a. | § 16 Abs. 1,2,3 Nr.1 BetrAVG
Anpassung alle 3 Jahre oder um mindestens 1% p.a. | § 16 Abs. 3 BetrAVG
Erhöhung um 1% oder Sämtliche überschuss-anteile werden zur Leistungs-anpassung verwendet | § 16 Abs. 3 BetrAVG
Erhöhung um 1% oder Sämtliche überschuss-anteile werden zur Leistungs-anpassung verwendet | § 16 Abs. 1,2,3 Nr.1 BetrAVG
Anpassung alle 3 Jahre oder um mindestens 1% p.a. |
Beitragszusage mit Mindestleistung | Nicht möglich | Nicht möglich | § 16 Abs.3 BetrAVG
keine Anpassung erforderlich | § 16 Abs.3 BetrAVG
keine Anpassung erforderlich | § 16 Abs.3 BetrAVG
keine Anpassung erforderlich |
Quelle H.-G. Vinzentz
2. Entgeltumwandlung Rentenzusagen
Durchführung
Zusage | Direktzusage | U-Kasse | Direktvers. | Pensionskasse | Pensionsfonds |
Leistungszusage | § 16 Abs 2, 3 BetrAVG Anpassung alle der Jahre oder um mindestens 1% p.a. | § 16 Abs 2, 3 BetrAVG Anpassung alle der Jahre oder um mindestens 1% p.a. | § 16 Abs 3 BetrAVG Erhöhung um 1% oder Sämtliche überschuss-anteile werden zur Leistungs-anpassung verwendet | § 16 Abs 3 BetrAVG Erhöhung um 1% oder Sämtliche überschuss-anteile werden zur Leistungs-anpassung verwendet | § 16 Abs. 1,2,3 Nr.1 BetrAVG Anpassung alle 3 Jahre oder um mindestens 1% p.a. |
Beitragsorientierte Leistungszusage | § 16 Abs 2, 3 BetrAVG Anpassung alle 3 Jahre oder um mindestens 1% p.a. | § 16 Abs 2, 3 BetrAVG Anpassung alle 3 Jahre oder um mindestens 1% p.a. | § 16 Abs 3 BetrAVG Erhöhung um 1% oder Sämtliche überschuss-anteile werden zur Leistungs-anpassung verwendet | § 16 Abs 3 BetrAVG Erhöhung um 1% oder Sämtliche überschuss-anteile werden zur Leistungs-anpassung verwendet | § 16 Abs. 1,2,3 Nr.1 BetrAVG Anpassung alle 3 Jahre oder um mindestens 1% p.a. |
Beitragszusage mit Mindestleistung | Nicht möglich | Nicht möglich | § 16 Abs.3 BetrAVG keine Anpassung erforderlich | § 16 Abs.3 BetrAVG keine Anpassung erforderlich | § 16 Abs.3 BetrAVG keine Anpassung erforderlich |
Quelle H.-G. Vinzentz
§16 BetrAVG Anpassungsprüfungspflicht
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt wenn
1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird oder
3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4)
1. Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
2. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

