Kategorie: Betriebliche Altersversorgung
Erläuterungen zur Zillmerung bei Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen, die gezillmerte Tarife vorsehen, sind unwirksam. Diese These vertritt Dr. Gerhard Reinecke, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG).
Das LAG München hat am 15.03.2007 (4 Sa 1152/06) entschieden, dass durch die Entgeltumwandlung wertgleiche Anwartschaften geschaffen werden müssen und dass der Vorabzug der Verwaltungskosten usw. unwirksam ist, wenn die Kosten nicht angemessen sind und nicht auf die Laufdauer des Vertrages verteilt werden. Die Höhe der Angemessenheit war bisher nicht zu entscheiden.
Die Kasper & Vinzentz Gesellschaft für Altersversorgung mbH, Krefeld, mit der wir als Rechtsanwälte Dr. F.-W: Lehmann & A. Frommherz, Krefeld, zusammenarbeiten, hat uns folgende Erläuterungen zur Verfügung gestellt.
Ein gezillmerter Tarif belastet die Produktkosten dem Versicherungsvertrag zu Laufzeitbeginn. Damit entsteht in den ersten Jahren nur geringer bis gar kein Rückkaufswert. Wird ein gezillmerter Tarif nach wenigen Beitragsjahren beitragsfrei gestellt oder gekündigt, ist nur eine geringe Altersrente oder im Extremfall eine Null-Rente zu erwarten. Diese Problematik ist bei ungezillmerten Tarifen nicht zu erwarten.
Eine ausführliche Begründung lieferte er kürzlich auf der Handelsblatt-Jahrestagung „Betriebliche Altersversorgung", wo er auf Informationspflichten des Arbeitgebers sowie die Kontrolle der Versorgungszusagen nach dem AGB-Recht einging.
Der rechtliche Rahmen
Diese Pflichten ergäben sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen, die sehr verstreut seien:
- Betriebsrentengesetz (§ 4a BetrAVG),
- 7. Gesetz zur Änderung des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes vom 29.8.05 (Anlage zum VAG, Abschnitt III, Teil D),
- Regelungen zu Betriebsübergängen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 613a Absatz 5 BGB).
Falsche Auskünfte nicht zulasten des Arbeitnehmers
Daraus ergebe sich eindeutig, dass Auskünfte vom Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger sachlich richtig, eindeutig und vollständig seien. „Falsche Auskünfte können zu Schadenersatzforderungen führen", sagte Reinecke. Grundsätzlich bestehe keine Pflicht zur Beratung; zugunsten des Arbeitnehmers gelte aber die „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens".
Wichtig: Erfüllt der Arbeitgeber nicht seine Verpflichtung, Beiträge zu einer Direktversicherung abzuführen, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht – die häufig verletzt werde – nicht nach, müsse der Versicherer den Arbeitnehmer informieren, wenn „die Anwartschaft bereits unverfallbar ist", so Reinecke. Ansonsten droht ihm selber Schadenersatz (VersicherungsJournal 27.8.2003).
Besonderheiten bei Beitragszusagen
Bietet der Arbeitgeber eine Beitragszusage mit Mindestleistung oder eine beitragsorientierte Leistungszusage mit nur geringer Garantieverzinsung an, so müsse der Arbeitnehmer darüber informiert werden, dass ihm am Ende unter Umständen nur die Summe der eingezahlten Beiträge oder nur geringfügig mehr zur Verfügung steht.
Reinecke, der dem „Ruhegeld-Senat" beim BAG vorsteht, verweist darauf, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer-Interessen wie ein Treuhänder zu wahren hat. Diese Pflicht bestehe zwar nicht gegenüber jedem Einzelnen, sondern gegenüber der Gesamtheit. Daraus folgert Reinecke: Arbeitgeber dürfen bei der Auswahl des Versorgungsträgers und des Vertragsmodells keine sachfremden Kriterien zugrunde legen (VersicherungsJournal 31.10.2005).
Zillmerung widerspricht Gebot der Wertgleichheit
Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen müssen dem Gebot der Wertgleichheit genügen (nach § 1 Absatz 2 Nr. 3 BetrAVG).
Bei Umwandlung von z.B. 1.000 € und Einzahlung in ein betriebliches Versorgungswerk mit gezillmerten Tarifen sowie anschließender Kündigung des Vertrages muss demnach eine gleichwertige Versorgungsleistung erfolgen. Diese kann nicht Null Euro betragen.
Die Anlage zum VAG verpflichtet den Versorgungsträger zudem, bei Vertragsbeginn über die Vertragsbedingungen und die Risiken (sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken) zu informieren.
Unabhängig von der Art der Zusage müssten also alle Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung dem Gebot der Wertgleichheit genügen (auch nach § 17 Absatz 3 Satz 3 BetrAVG), sagt Reinecke. „Tun sie das nicht, ist die Vereinbarung unwirksam", interpretiert der Bundesarbeitsrichter. Der Arbeitnehmer habe dann Anspruch auf eine entsprechend höhere Betriebsrente.
Viele Vereinbarungen unwirksam
Damit seien auch Vereinbarungen, die gezillmerte Tarife vorsehen, unwirksam, so Reinecke weiter. Begründung: Die Inhaltskontrolle bezieht sich auf die Entgeltumwandlung selbst – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aber auch auf die Versorgungs-Vereinbarung – also den Vertrag zwischen Arbeitgeber und externem Versorgungsträger.
„Versorgungsvereinbarungen nehmen regelmäßig Bezug auf den Versicherungsvertrag", argumentiert Reinecke. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH könne sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berufen. Schließlich kann er Rechte aus der – nicht mit ihm abgeschlossenen – Police herleiten.
Zillmerung hält auch Inhaltskontrolle nicht stand
Hinzu komme die mittelbare Inhaltskontrolle des Versicherungsvertrages als Bestandteil der Entgeltumwandlungs-Vereinbarung. Die BaFin beanstandet so genannte gezillmerte Tarife nicht, konstatiert Reinecke. „Das bedeutet aber nicht, dass sie bei der Entgeltumwandlung ohne weiteres zulässig sind", so der Bundesarbeitsrichter.
Im Gegenteil: „Als Bestandteil von Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen sind gezillmerte Tarife unzulässig", sagt Reinecke. Gründe:
- Sie verstoßen gegen das Prinzip der Wertgleichheit, das auch während der Anwartschaftsphase anzuwenden ist.
- Sie halten der Inhaltskontrolle (nach § 307 BGB) nicht stand (VersicherungsJournal 4.5.2005).
Erste Urteile als Richtungstrend
Letzteres hatte bereits das Arbeitsgericht Stuttgart bemängelt und einen Arbeitgeber zu Schadenersatz verurteilt, weil der Arbeitnehmer durch Wahl gezillmerter Tarife finanzielle Nachteile erlitten hatte (VersicherungsJournal 2.8.2005). Der Arbeitgeber schuldet die Differenz unabhängig vom Verschulden, so Reinecke.
Auszugsweise dem Bericht der „Versicherungswirtschaft" zur Handelsblatt-Tagung 23.03.2006 entnommen.

