Kategorie: Betriebliche Altersversorgung
Betriebsrentenanpassung, wirtschaftliche Lage, Grenzen des Durchgriffs auf den Konzern, Anpassung nach Ausgliederung
BAG, Urt. v. 25.04.2006 – 3 AZR 50/05
1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG darf der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung die eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Dies gilt nach einem Betriebsübergang auch für den beim Betriebsveräußerer erworbenen Teil des Versorgungsanspruchs.
2. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens kommt es nur dann an, wenn entweder ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder die konzernrechtlichen Verflechtungen einen so genannten Berechnungsdurchgriff rechtfertigen.
3. Das Bundesarbeitsgericht wird bei gegebenem Anlass wegen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Durchgriffshaftung bei „existenzgefährdenden Eingriffen“ die Voraussetzungen des Berechnungsdurchgriffs zu überprüfen haben.
4. Bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nach § 16 BetrAVG steht dem Arbeitgeber zwar ein Beurteilungsspielraum zu. Die Prognose des Arbeitgebers muss aber realitätsgerecht und vertretbar sein.
5. Für eine einigermaßen zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahre ausgewertet werden. Dieser Mindestzeitraum kann sich vor allem dann als nicht ausreichend erweisen, wenn die spätere Entwicklung zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt.
6. Eine betriebliche Übung, die dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber keinen Entscheidungsspielraum für die Anpassung der Betriebsrenten belässt und diesen unabhängig von der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Unternehmens zum vollen Ausgleich des Geldwertverlustes verpflichtet, ist ein Ausnahmetatbestand. Das Verhalten des Arbeitgebers muss deutlich auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen hinweisen.
BAG, Urt. v. 25.04.2006 – 3 AZR 50/05
Hinweise für die Unternehmenspraxis:
Das Bundesarbeitsgericht hat eine für die deutsche Wirtschaft sehr wichtige Entscheidung zur betrieblichen Altersversorgung getroffen. Es hat zur Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers im Unternehmen, im Konzern sowie zur Anpassung nach einem Betriebsübergang folgende Grundregeln aufgestellt:
1. Entscheidung des Arbeitgebers über die Anpassung von Betriebsrenten
Nach § 16 BetrAVG darf der Arbeitgeber bei der alle 3 Jahre gebotenen Anpassung der laufenden Betriebsrenten die eigene wirtschaftliche Lage des Unternehmens berücksichtigen.
Nicht entscheidend ist, auf welchem Durchführungsweg die betriebliche Altersversorgung abgewickelt wird. Auch wenn eine Unterstützungskasse die Betriebsrente zahlt, kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an.
2. Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers
Der Senat führt aus, dass ein Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einen den Belangen der Versorgungsempfänger entsprechende Anpassung insoweit ablehnen dürfe, als dadurch seine Unternehmen übermäßig belastet und dessen Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde.
Der Arbeitgeber dürfe die Anpassung – so das BAG – ablehnen, wenn er annehmen dürfe, es werde ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufzubringen.
Da es darauf ankomme, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, sei die voraussichtliche künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber habe eine Prognose zu erstellen. Dabei stehe ihm zwar ein Beurteilungsspielraum zu. Für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung müsse aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen. Die Prognose müsse realitätsgerecht und vertretbar sein.
3. Beurteilungszeitpunkt und -zeitraum
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Anpassungsstichtag. Die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor diesem Tag sei für die erforderliche Prognose nicht relevant, sondern nur insoweit von Bedeutung, als daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag könnten die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfalle und je schneller die Besserung eintrete, desto genauer und sorgfältiger müsse der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist.
Die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens der letzten 3 Jahre sei repräsentativ. Dies sei grundsätzlich ein Mindestzeitraum. Er sei aber nicht stets und unter allen Umständen ausreichend. Auf einen längeren Zeitraum sei insbesondere dann zurückzugreifen, wenn die spätere Entwicklung zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führe.
4. Anpassung nach einem Betriebsübergang
Nach § 613 a) Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt auch für die versorgungsrechtlichen Pflichten. Nach § 613 a) Abs. 2 Satz 1 BGB haftet der Betriebsveräußerer neben dem Betriebserwerber, soweit die Versorgungsverpflichtungen vor dem Betriebsübergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden.
Bei der Anwendung des § 16 BetrAVG kommt es auf die Verhältnisse des die Altersversorgung schuldenden Arbeitgebers an.
Arbeitgeber ist nach einer Ausgliederung oder mehrfachen Ausgliederung jeweils der Partner des Arbeitsverhältnisses, den die Pflichten aus der Versorgungszusage treffen. Den Rechtsfolgen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage beim Betriebserwerber können die Arbeitnehmer nur dadurch begegnen, dass sie gegen den Betriebsübergang Widerspruch einlegen.
5. Anpassung im Konzern/Kein Berechnungsdurchgriff auf ein herrschendes Unternehmen
In konzernrechtlich verbundenen Unternehmen kommt es ebenso nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers an. Die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen im Konzern verbundenen Unternehmens sind nur dann für die Anpassungsentscheidung erheblich, wenn entweder ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder die konzernrechtlichen Verflechtungen einen so genannten Berechnungsdurchgriff rechtfertigen.
1. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Konzern
Zwar sei – so das BAG - durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine „verdichtete Konzernverbindung“ entstanden. Sie allein reiche aber für einen Berechnungsdurchgriff nicht aus. Außerdem müssten sich konzerntypische Gefahren verwirklichen. Die Verwirklichung konzerntypischer Verfahren, die einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigen würden, prüft das BAG anhand folgender Kriterien:
- Das herrschende Unternehmen übt die Leitungsmacht in einer Weise aus, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nehmen.
- Stattdessen stellt das herrschende Unternehmen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seine eigenen Interessen in den Vordergrund.
- Durch dieses Verhalten des herrschenden Unternehmens ist die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens, das die Betriebsrenten schuldet, verursacht worden.
Es gebe – so das BAG - keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt werde. Der Betriebsrentner müsse konkrete Tatsachen vortragen, die greifbare Anhaltspunkte für einen Berechnungsdurchgriff liefern.
2. Vertrauenstatbestand?
In dem zur Entscheidung stehenden Fall hat das BAG kein schutzwürdiges Vertrauen erkannt. Der Arbeitgeber habe durch sein Verhalten bei den Versorgungsberechtigten kein schutzwürdiges Vertrauen darauf geschaffen, das herrschende Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungspflichten des beherrschten Unternehmens ebenso erfüllt werden, wie die Versorgungsansprüche der eigenen Betriebsrentner. Das BAG hat in dem zur Entscheidung stehenden Fall den abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als nicht relevant für die Rechtfertigung eines Berechnungsdurchgriffs angesehen.
3. Zukünftig nochmalige Überprüfung der Voraussetzungen für den Berechnungsdurchgriff im Konzern
Für eine Erweiterung des Berechnungsdurchgriffs gebe es aus der Sicht des BAG keinen überzeugenden Grund. Jedoch kündigt der 3. Senat des BAG wegen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Durchgriffshaftung bei „existenzgefährdenden Eingriffen“ an, dass der 3. Senat den Voraussetzungen des Berechnungsdurchgriffs zu überprüfen haben werde. Insoweit besteht für die Unternehmenspraxis zum Berechnungsdurchgriff noch keine verlässliche Rechtssicherheit.

