Befristeter Arbeitsvertrag, Verlängerung
Die Verlängerung eines nach § 14 Abs 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form getroffen wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt.
Die Parteien können anlässlich der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen. Um eine solche Anpassung handelt es sich, wenn bereits zuvor vereinbarte Veränderungen der Vertragsbedingungen in der Urkunde festgehalten werden oder die geänderten Vertragsbedingungen von den Parteien vereinbart worden wären, wenn der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde.
Eine Verlängerung im Sinne (der Erlaubnis) von § 14 Abs 2 Satz 1 TzBfG liegt nicht vor, wenn neben dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des befristeten Arbeitsvertrages gleichzeitig der Vertragsinhalt geändert wird. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von -aus der Sicht des Arbeitsnehmers -verbesserten Arbeitsbedingungen.
BAG vom 23.08.2006- 7 AZR 12/06
Empfehlung: Vorsicht beim Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des befristeten Arbeitsvertrages mit einer gleichzeitigen Veränderung des Vertragsinhaltes.

