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Sonntag, 05.02.2012

Individualrecht

Einseitiges Regelungswerk des Arbeitgebers mit Änderungsvorbehalt


Wird in einem Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Fassung eines einseitig vom Arbeitgeber vorgegebenen Regelungswerkes (Arbeits- und Sozialordnung) Bezug genommen und gleichzeitig die „jeweils gültige Fassung“ der Arbeits- und Sozialordnung zum Bestandteil des Arbeitsvertrages erklärt, so benachteiligt dieses einseitige Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers den Arbeitnehmer unangemessen.

Dies trifft insbesondere dann zu, wenn außer der Dauer der Arbeitszeit und der Arbeitsgrundvergütung noch sämtliche anderen Arbeitsbedingungen einseitig abänderbar sind (beispielsweise die Zuschläge, die Urlaubsdauer und das Urlaubsentgelt) und im Arbeitsvertrag keinerlei Gründe für eine Verschlechterung genannt oder erkennbar sind.

BAG Urteil vom 11.02.2009 – 10 AZR 222/08, EzA 7/2009

Krefeld 22.04.2009