Ablehnung von Altersteilzeit
Ablehnung von Altersteilzeit aus dringenden betrieblichen Gründen (Tarifvertrag)
Der für den öffentlichen Dienst geschlossene „Tarifvertrag Altersteilzeit“ begründet für Arbeitnehmer ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres gegenüber dem Arbeitgeber einen tarifvertraglichen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Dieser Anspruch bezieht sich auf die Dauer des Altersteilzeitarbeitverhältnisses, welches durch den Zeitpunkt begrenzt wird, zu dem der Arbeitnehmer eine ungekürzte Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung beanspruchen kann.
Der Arbeitgeber kann aufgrund des Tarifvertrages den Antrag des Arbeitnehmer auf Altersteilzeit nur aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen ablehnen.
Dass die üblicherweise mit einem Altersteilzeitarbeitsvertrag verbundenen Aufwendungen des Arbeitgebers die Aufwendungen eines normalen Teilzeitarbeitsverhältnisses übersteigen, rechtfertigt noch nicht die Annahme entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe. Gleiches gilt beispielsweise für das betriebliche Interesse, den Anstieg von Personalkosten zugunsten von Investitionen zu begrenzen. Der Arbeitgeber hatte geltend gemacht, den Mehraufwand für den Altersteilzeitwunsch des Arbeitnehmers (Klägers) sei angesichts des Sparvorhabens im öffentlichen Dienst nicht tragbar.
BAG vom 23.01.2007 – 9 AZR 393/06
Hinweise für die Unternehmenspraxis:
- In zahlreichen Tarifverträgen haben die Tarifvertragsparteien einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages vereinbart.
- Der Arbeitgeber kann den Anspruch des Arbeitnehmers ablehnen, wenn der Altersteilzeit dringende betriebliche/dienstliche Gründe entgegenstehen.
- Gründe der Einsparung von Personalkosten und ein Einfrieren der Ausgaben für Infrastruktur und Verwaltung mit dem Ziel, in anderen Bereichen des Unternehmens mehr investieren zu können, reichen nicht aus.
Altersteilzeitarbeit: Hinweis der Sozialversicherungsträger zum Zeitraum nach dem 31.12.2009
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung über den Zeitraum einer Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes beraten. Das Rundschreiben der Spitzenorganisationen zur Altersteilzeit und die Besprechungsergebnisse finden sie unter www.vdak-aev.de (Arbeitgeber-Besprechungsergebnisse und Informationen-Altersteilzeit).
Die Spitzenverbände führen aus:
1. Aufstockungsbeträge ohne Tarifverträge
Nach dem Altersteilzeitgesetz brauchen die Aufstockungsbeträge und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge bei einer Altersteilzeit über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren nur für einen Zeitraum von 6 Jahren erbracht werden. Gleichwohl liegt im Gesamtzeitraum (z. B. von 10 Jahren auf der Grundlage eines Altersteilzeittarifvertrages) Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vor.
Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer liegt Altersteilzeit im sozialversicherungs- und rentenversicherungsrechtlichem Sinne bei Altersteilzeitvereinbarungen über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren auch dann vor, wenn die Entgeltaufstockung und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nur für einen Zeitraum von 6 Jahren gezahlt werden. Im Rahmen einer geförderten Altersteilzeitarbeit ist hierbei die Lage des 6 Jahres Zeitraumes innerhalb des Gesamtzeitraumes zu berücksichtigten.
2. Altersteilzeit ab 2010
Die Spitzenverbände sind darüber hinaus der Meinung, dass Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichem Sinne unter den hierfür maßgeblichen Voraussetzungen auch noch nach dem Jahr 2009 angetreten werden kann, solange die steuerrechtlichen Regelungen und die spezialgesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch bestehen bleiben. Im diesen Sinne hat sich auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund geäußert.
An der gegenteiligen Aussage in dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 09.03.2004 (Ausführungen unter Ziffer 2.1.1, wonach die Altersteilzeitarbeit spätestens am 31.12.2009 angetreten sein muss, wird nicht mehr festgehalten.
Empfehlung für die Betriebspraxis:
Wir empfehlen, dass sich der Arbeitgeber unter Nennung des Namens, Geburtstages und der Kennziffer der Rentenversicherung mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger vorsorglich in Verbindung setzt und sich vor Abschluss des Altersteilzeit-Vertrages (ATZ) schriftlich bestätigen lässt, ob bei Abschluss des ATZ-Vertrages vor dem 31.12.2009 die ATZ erst nach dem 31.12.2009 angetreten werden darf.
Wir haben Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer derartigen Vereinbarung. Es besteht das Risiko, dass der Rentenversicherungsträger die Rente nach Altersteilzeit wegen eines Verstoßes gegen das Altersteilzeitgesetz nicht gewährt. Der Arbeitgeber haftet.
Leistungsprämie, Altersteilzeitvergütung
Es verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Arbeitgeber zwar seinen vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern aufgrund einer Gesamtzusage eine jährliche Leistungsprämie gewährt, jedoch Mitarbeiter in Altersteilzeit hiervon ohne billigenswerte Gründe ausschließt. Unerheblich ist der Freiwilligkeitsvorbehalt.
BAG, Urteil v. 24.10.2006 – 9 AZR 681/05

