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Rückzahlung von Fortbildungskosten
1. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien geht nicht nur bei der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst einem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vor. Ein derartiger übereinstimmender Wille der Vertragsparteien führt nicht dazu, dass die vertraglichen Regelungen ausgehandelt sind und es sich deshalb nicht mehr um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch vor, wenn der Arbeitgeber von Dritten erstellte Formulare verwendet.
3. Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten mit einer unangemessenen Bindungsdauer für den Arbeitnehmer verknüpft, führt dies im Allgemeinen zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.
4. Ob dies grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Schulungsmaßnahme getroffen wurde, bleibt offen. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitentgelts während der Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen.
5. Soweit eine Ausbildung Teil der vereinbarten Arbeitsleistung ist, ist sie zu vergüten. Das ist jedenfalls bei kurzfristigen Schulungen der Fall, in denen Kenntnisse erworben werden, die unmittelbar der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit dienen.
6. Offen bleibt, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene
Rückzahlungsvereinbarung
wegen Intransparenz unwirksam ist, wenn in ihr die Größenordnung
des zurückzuzahlenden Betrages nicht angegeben ist,
deswegen unwirksam ist, weil sich im Rahmen einer zulässigen
Gesamtbindungsdauer der zurückzuzahlende Betrag nicht monatlich
anteilig verringert,
in ihrer Wirksamkeit davon abhängt, dass sie vor Beginn der
Schulungsmaßnahme abgeschlossen wurde.
BAG, Urt. v. 15.09.2009 - 3 AZR 173/08 -


