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Risiken einer Tarifflucht

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Für die Tarifvertragsparteien besteht vor und nach Tarifabschlüssen das Risiko der Tarifflucht. Unternehmen treten aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband aus. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die sich nicht mehr an die Tarifverträge und die Gewerkschaft binden wollen und Wert auf die Erhaltung ihres Arbeitsplatzes legen, in dem sie aus der tarifschließenden Gewerkschaft austreten.

Unternehmer sollten, bevor sie den Entschluss zum Austritt aus dem Arbeitgeberverband fassen, die daraus folgenden Risiken richtig einschätzen. Wir skizzieren im Folgenden die Risiken:

Aber die Folgen der Flucht „führen nicht in das gelobte Land“

a) Folgen einer Flucht aus dem Arbeitgeberverband

Auch nach der „Flucht“ binden die noch laufenden Tarifverträge Arbeitgeber und Arbeitnehmer kraft Gesetzes an die laufenden Tarifverträge. In einem Tarifwerk gibt es in der Regel nicht nur einen Vergütungstarifvertrag. Daher besteht auch nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband die Fortbindung an die noch ungekündigten Tarifverträge.

Zum anderen verliert das Unternehmen, das den Arbeitgeberverband verlässt, jeglichen Einfluss auf die Tarifabschlüsse des Verbandes und dessen Schutz. Das einzelne Unternehmen steht außerhalb des Schutzdaches des Verbandes für sich allein einer übermächtigen Gewerkschaft gegenüber, die den Abschluss eines Firmentarifvertrages verlangt und durchsetzt. Für das einzelne Unternehmen entstehen oft höhere Kosten durch Firmentarifverträge. Es gibt zwar Ausnahmefälle, beispielsweise wenn eine Gewerkschaft die Gewerkschaft bei schwächelnden Unternehmen auf eine vorübergehende Absenkung des materiellen Volumens der Arbeitsbedingungen einlässt. Zumeist fordert sie jedoch später die Nachholung des materiellen Ausfalles und die Fortsetzung des Verbandstarifvertrages oder sogar eines noch teureren Firmentarifvertrag (vgl. Lehmann in „Der Arbeitnehmer im 21. Jahrhundert“ Rainer Hampp Verlag S. 204 ff) www.arbeitsrecht.com unter Veröffentlichungen.

b) Einzelvertragliche Weitergeltung von Tarifverträgen

Neben den Folgen des Verlassens des Arbeitgeberverbandes mit kollektivrechtlicher Wirkung sind die arbeitsvertraglichen Folgen zu bedenken. Auf der individualrechtlichen Ebene zeigt sich oft beim Blick in die einzelnen Arbeitsverträge, dass arbeitsvertraglich auf einen bestimmten Tarifvertrag Bezug genommen ist. Dieser Tarifvertrag gilt dann unabhängig von der Tarifgebundenheit von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einzelvertraglich dynamisch fort. Es gibt auch andere Bezugnahmeklauseln mit anderer Wirkung.

Vergleiche unter www.arbeitsrecht.com unter Veröffentlichungen mit dem Suchbegriff „Bezugnahmeklausel“ sowie auf unsere Beiträge in der Fachzeitschrift Betriebs Berater 2008 Hefte Nr. 30 und 31 (siehe unter http://www.betriebs-berater.de.).

c) Neue Tarifgemeinschaften von kleinen und mittleren Handwerksbetrieben zur Gestaltung unternehmensnaher Tarifregelungen

Einzelne Handwerksbetriebe und mittelständische Unternehmen in Deutschland, die entweder über die Innungen oder einen anderen Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie bisher gebunden sind, haben inzwischen Tarifgemeinschaften gegründet, um mit der IG Metall, den christlichen Gewerkschaften oder anderen Gewerkschaften Tarifnormen zu vereinbaren, die auf ihre Sparte zugeschnitten sind.

d) Tarifmodule mit sparten- und unternehmensspezifischen Regelungen

Die Ziele der vorgenannten Tarifgemeinschaften entsprechen den Zielen des Arbeitgeberverbandes Dienstleistungsunternehmen (ar.di), Krefeld. Ar.di schließt mit Gewerkschaften auf der Verbandsebene Tarifmodule ab, die unternehmens- und spartenspezifische Abweichungen vom Verbandstarifvertrag (Flächentarifvertrag) tarifrechtlich wirksam gestalten.
(vgl. „Der Arbeitnehmer im 21. Jahrhundert, Hg. Dr. F.-W. Lehmann S. 203 ff und „Tarifverträge der Zukunft - Zukunft der Arbeit“ Hg, Dr. F.-W. Lehmann S. 214 ff) www.arbeitsrecht.com unter Veröffentlichungen.

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