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Mittwoch, 22.02.2012

Aktuelle BAG Entscheidungen

Montag, 05.09.2011 15:08

Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in Form einer Spannenklausel

BAG, Urteil vom 23.03.2011 – 4 AZR 366/09 –Nichtamtliche Orientierungssätze:1. Das Feststellungsinteresse einer Tarifvertragspartei an der Klärung...

Freitag, 02.09.2011 11:44

Arbeitsgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung

BAG, Urteil vom 28.06.2011 – 3 AZN 146/11Nichtamtliche Orientierungssätze:1. Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 72 Abs. 2 Nr. 1...

Freitag, 02.09.2011 11:36

Kündigung bei Personalgestellung, Anhörung des Betriebsrat

BAG, Urteil vom 09.06.2011 – 6 AZR 132/10 - Amtlicher Leitsatz:Wird ein Arbeitnehmer eines öffentlichen Arbeitgebers von diesem einer in der...

Freitag, 02.09.2011 11:33

Beauftragter für den Datenschutz, Widerruf der Bestellung, Teilkündigung

BAG, Urteil vom 23.03.2011 – 10 AZR 262/09Nichtamtliche Orientierungsssätze:1. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB für eine Abberufung nach § 4f...

Freitag, 02.09.2011 11:30

Sachgrundlose Befristung, Zuvor-Beschäftigung

BAG, Urteil vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09Orientierungssätze:1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen...

02 Wirtschaftspolitik > c) Tarifpolitik
Montag, 02.01.2012 09:09 Alter: 52 Tage
Kategorie: c) Tarifpolitik

Diskriminierung von jüngeren im Vergleich zu älteren Beschäftigten in Vergütungssystemen des öffentlichen Dienstes - eine für den öffentlichen Dienst teure Folge


Alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst, deren tarifliche Grundvergütung sich im 
Bundesangestelltentarifvertrag richtet oder gerichtet hat, sind durch die Bemessung 
der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen im Vergleich zu älteren Beschäftigten benachteiligt, 
solange sie sich als jüngere Beschäftigte im tariflichen Vergütungssystem in einer der zahlreichen 
Vorstufen der letzten Vergütungsstufe / Lebensaltersstufe befunden haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der auf den Antworten des EuGH beruhenden Entscheidung 
vom 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - noch ein Sahnehäubchen für die Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes oben aufgesetzt, sofern die Grundvergütung der  Angestellten im öffentlichen Dienst
- auch der Bundes- und Landesbeamten - vor dem Wechsel in neue Vergütungssysteme aus Tarifvertrag oder
Beamtenrecht - eine Grundvergütung erhalten haben, die sich nach dem Lebensalter bemessen hat. Die 
Umbenennung in Erfahrungsstufen lässt der EuGH übrigens nicht als Argument für die Wirksamkeit der 
altersbezogenen Tarifnormen gelten.

Das BAG stellt im Urteil vom 10. November 2011 klar, dass die Diskriminierung der Beschäftigten durch 
die Bemessung der Grundvergütung nach dem Lebensalter - so § 27 des vormaligen Bundesangestellten-Tarifvertrags
(BAT) folgendes bewirkt:

Grundsätzlich steht allen Angestellten des Landes Berlin, die bis zum Zeitpunkt der Ablösung des bisherigen auf 
das Lebensalter als Kriterium bezogenen Vergütungssystems und der Überleitung in das neue (legitime)
Vergütungssystem des Tarifvertrags der Länder (TV-L) nicht der höchsten Lebensaltersstufe zugeordnet gewesen sind, das Grundgehalt der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zu, sofern sie ihre weitergehenden Vergütungsansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist formgerecht geltend gemacht haben.

Der EuGH nimmt sowohl den Gesetzgeber als auch die Tarifvertragsparteien in die Pflicht genommen, das Europarecht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ist das Europarecht oder das Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nicht beachtet, ist die Maßnahme illegitim. Die Folgen rechtswidrigen Handelns im Sinne des Verstoßes gegen Europarecht können erschreckend teuer werden. 

I. Ungleichbehandlung durch Bemessung der Vergütung nach Lebensalter 

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat auf Grund eines Vorlageersuchens des Bundesarbeitsgerichtes BAG in der
Entscheidung vom 8. September (Fälle Hennigs und Mai (-C 297/10 und  C 298/10 ) dem BAG zu  dessen gestellten 
Fragen im Kern die Antwort gegeben, dass die Zuerkennung von Lebensaltersstufen in einem tariflichen Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes altersdiskriminierend sein kann. Es gebe keinen Rechtfertigungsgrund für die Tarifvertragsparteien, die Grundvergütung nach dem Lebensalter zu bemessen. Der EuGH ließ das Argument nicht gelten, dass die Lebensaltersstufen zugleich die Berufserfahrung des Beschäftigten abgelten. Das Ziel der Tarifvertragsparteien sei wegen des Verstoßes gegen die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) nicht durch angemessen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechende Ziel zu rechtfertigen. 

Dies ist die Grundaussage des EuGH. Aber er geht einen Schritt weiter.
 

II. Erforderlichkeit der Überleitung  eines (?) tarifliches Vergütungssystem mit europarechtskonformen Kriterien
zur Entgeltbemessung


Der EuGH lässt es als ein legitimes Ziel gelten, wenn Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in ein neues
tarifliches Vergütungssystem wie beispielsweise den Tarifvertrag im öffentlichen Dienst TVöD (Bund und Kommunen) 
übergeleitet worden sind. Dieser neue Tarifvertrag TVöD stelle nicht mehr - wie bisher der BAT - auf das Lebensalter
sondern auf die Tätigkeit, Berufserfahrung und die Leistung ab. Diese neuen Kriterien seien legitime Kriterien. 
Es sei daher ein erforderliches Ziel der Tarifvertragsparteien, dass sie den illegitimen Zustand des BAT (Lebensaltersstufen) durch die Anwendung eines neuen tariflichen Vergütungssystems im öffentlichen Dienst (TVöD) beseitigt haben.  

Obgleich sich der Verstoß gegen die Gleichbehandlung in der Höhe der Vergütung fortsetze, wenn bei der Überleitung eines jeden einzelnen Beschäftigten, der sich bei der Überleitung in den TVöD nicht in der letzten Lebensaltersstufe des BAT befunden habe, die bisher in einer Vorstufe gewährte Höhe der Vergütung als Besitzstandzulage festgeschrieben werde. Jedoch sei dieser Zustand als erforderlich und verhältnismäßig hinzunehmen. Denn die Besitzstandszulage werde für die bisher Beschäftigten nur vorübergehend als eine bei Tariferhöhungen aufzehrbare Zulage gewährt, um das alte Vergütungssystem für die Alttarifbeschäftigten und das neue Vergütungssystem (TVöD) für die Neutarifbeschäftigten in der  Höhe der Vergütung anzugleichen 

 

III. Herstellung der Gleichbehandlung nach neuer Rechtsprechung des BAG

Im gleichen Urteil vom 10. November 2011 hat das BAG die sich wegen der Diskriminierung stellende und 
bisher umstrittene Frage im Urteil beantwortet, was die Folge der Diskriminierung bei der Bemessung der
Vergütung nach Lebensaltersstufen ist. Der 6.Senat hat entschieden, dass der benachteiligte Beschäftigte 
den Anspruch darauf hat, in die letzte Stufe der zutreffenden Grundvergütung umgestuft zu werden, damit 
die Gleichbehandlung von jüngeren und älteren Beschäftigten hergestellt ist.  

Der 6. Senat des BAG hat in einem obiter dictum im amtlichen Leitsatz darauf hingewiesen, 
dass alle vom Geltungsbereich der illegitimen Norm erfassten Beschäftigten den Anspruch auf das Grundgehalt 
in der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe jedenfalls dann haben, wenn sie ihre  Ansprüche innerhalb der tariflichen  Ausschlussfrist geltend machen. 

Der vom BAG entschiedene Fall über die Herstellung der Gleichbehandlung lässt sich folgerichtig auf das 
System der Dienstaltersstufen im Beamtenrecht übertragen. Denn der EuGH hält auch den nationalen Gesetzgeber
für verpflichtet, dass er Europarecht beachtet. 

IV. Gleiche Rechtslage im Beamtenrecht

Für die Bundes- oder Landesbeamten richtet sich die Verjährung von Ansprüchen nach dem jeweils anzuwendenden
Beamtenrecht. So beträgt beispielsweise die Verjährung nach bayerischem Landesbeamtenrecht drei Jahre. Einen 
rückwirkenden Vertrauensschutz des Landes gibt es nach der Rechtsprechung im Fall des Verstoßes gegen Europarecht nicht, weil (angeblich) jeder Staat und jeder Bürger erfühlen muss, wann er gegen Europarecht verstößt. Es kommt nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. den Fall Mangold) daher nicht darauf an, dass der bayerische Staat die Illegitimität der Besoldung (Vergütung) nach dem Lebensalter kannte oder hätte kennen müssen. 

Einzuräumen ist zu Gunsten der Anwender der Beamtengesetze in Bund und Ländern, dass sie sich auf Grund der 
jeweiligen Landesverfassungen in den Landesbesoldungsordnungen (LBO) oder auf Grund der Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland auf das im ordnungsgemäße Gesetzgebungsverfahren verlassen zu können glaubten. 
Eben dies aber hat sich durch die Europäische Union geändert, wie das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010
(Fall Honeywell) und der EuGH bekräftigt haben. 

V. Neue Dimension der Entscheidung des EuGH vom 8. September 2011:

Endgültiger Übergang von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung auf Europa - Kontrolle von Tarifverträgen
durch den EuGH - Der 8. September 2011 ist ein Datum, das in die Geschichte eingehen kann. Eine neue Ära für 
den deutschen Gesetzgeber, die Justiz, die Verwaltung und für die Tarifvertragsparteien hat am 8. September 2011
begonnen. An diesem Tag hat der EuGH eine staatsrechtlich sehr weitgreifende Entscheidung getroffen.

Nur vordergründig geht es um die Entscheidung in zwei für Bund und Länder sehr teuer werdende
Pilot-Rechtsstreitigkeiten. Die Entscheidung des EuGH ist vielmehr staats- und völkerrechtlich weitgreifend.


Der EuGH hat zu seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr in einem für das Zusammenwachsen von Europa mutigen
Schritt klar gestellt, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Tarifvertragsparteien an das europäische Recht 
als so genanntes Primärrecht gebunden sind.  

Der EuGH verdeutlicht, dass der Gesetzgeber, die Justiz, die Verwaltung und die Tarifvertragsparteien dem
Europarecht unterstellt sind. Der EuGH lässt in Übereinstimmung mit dem deutschen Bundesverfassungsgesetz 
(Fall Honeywell vom 6.7.2010 - 2 BvR 2661/06 -) keinen Zweifel anderer Rechtsmeinungen zu: Der EuGH ist der 
oberste Richter, soweit es Europarecht betrifft. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf die Kontrolle
von außerhalb des Europarechts liegenden Normen und ihrer Übereinstimmung mit dem deutschen Verfassungsrecht.


Gesetzgeber, Rechtsprechung und Verwaltung - nicht zuletzt auch die Tarifvertragsparteien - werden sich darauf 
einstellen müssen. Sie haben zwar einen weiten Ermessensspielraum - aber nur soweit, wie es das höchste deutsche Gericht - der Europäische Gerichtshof - beurteilt. Richtschnur wird stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sein. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der temporär unterschiedlicher Interpretation zugänglich ist.

 

Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann                                   
Senior Consultant                                                          

HLS Global Business Service GmbH                                         
Frankfurter Str. 151 b                                                                        
63303 Frankfurt-Dreieich