Arbeitsgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung
BAG, Urteil vom 28.06.2011 – 3 AZN 146/11
Nichtamtliche Orientierungssätze:
1. Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen – z. B. wirtschaftlichen – Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren teils der Allgemeinheit eng berührt.
2. Die Rechtsfrage muss sich einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich eines Firmentarifvertrags fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleich gelagerter Prozesse ist oder wenn die Rechtsfrage auch über das Unternehmen hinaus für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen kann.
3. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage folgt nicht allein daraus, dass von ihr mehr als 20 Arbeitsverhältnisse bei dem beklagten Arbeitgeber betroffen sein können.


