Beauftragter für den Datenschutz, Widerruf der Bestellung, Teilkündigung
BAG, Urteil vom 23.03.2011 – 10 AZR 262/09
Nichtamtliche Orientierungsssätze:
1. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB für eine Abberufung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG eines intern bestellten Datenschutzbeauftragten kann insbesondere gegeben sein, wenn die weitere Ausübung dieser Funktion und Tätigkeit unmöglich oder sie zumindest erheblich gefährdet erscheint, beispielsweise weil der betriebliche Datenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkenntnis und Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt.
2. Die Organisationsentscheidung der nicht-öffentlichen Stelle (Arbeitgeber), den bisherigen intern bestellten Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Datenschutzbeauftragten zu ersetzen, rechtfertigt einen Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund grundsätzlich nicht.
3. Aus der Mitgliedschaft im Betriebsrat folgt keine – generelle – Unzuverlässigkeit des Arbeitnehmers für die Ausübung des Amtes eines Beauftragten für den Datenschutz.
4. Wird die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nah § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG wirksam widerrufen, ist diese Tätigkeit nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Es bedarf dann keiner Teilkündigung mehr.


