Kündigung bei Personalgestellung, Anhörung des Betriebsrat
BAG, Urteil vom 09.06.2011 – 6 AZR 132/10 -
Amtlicher Leitsatz:
Wird ein Arbeitnehmer eines öffentlichen Arbeitgebers von diesem einer in der Rechtsform einer GmbH gebildeten Arbeitsgemeinschaft zur Dienstleistung zugewiesen, ist grundsätzlich vor der Kündigung des Arbeitnehmers nicht der bei der Arbeitsgemeinschaft gebildete Betriebsrat gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzuhören, sondern der beim Arbeitgeber errichtete Personalrat zu beteiligen.
Nichtamtliche Orientierungssätze:
1. Wird eine Betriebsratswahl gem. § 19 Abs. 1 BetrVG erfolgreich angefochten, aber nicht die Nichtigkeit der Wahl von Anfang an festgestellt, hat die Anfechtung keine rückwirkende Kraft. Der Betriebsrat verliert erst mit der rechtsgestaltenden Feststellung der Ungültigkeit der Wahl sein Amt.
2. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmer ist grundsätzlich auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden, der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird und sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben.
3. Gründen mehrere (juristische) Personen zu einem bestimmten Zweck eine GmbH und weisen dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer zur Dienstleistung zu, ohne ihr gegenüber den Arbeitnehmern über das fachliche Weisungsrecht hinausgehende Kompetenzen in personellen und sozialen Angelegenheiten einzuräumen, liegt zwar ein Gemeinschaftsunternehmen, aber kein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vor.
4. Hat ein öffentlicher Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einer in der Rechtsform einer GmbH gebildeten Arbeitsgemeinschaft zur Dienstleitung zugewiesen, hat er vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur den bei ihm errichteten Personalrat zu beteiligen und nicht (auch) den bei der GmbH gebildeten Betriebsrat gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzuhören.


