Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in Form einer Spannenklausel
BAG, Urteil vom 23.03.2011 – 4 AZR 366/09 –
Nichtamtliche Orientierungssätze:
1. Das Feststellungsinteresse einer Tarifvertragspartei an der Klärung der Wirksamkeit einer Regelung in einem von ihr geschlossenen Tarifvertrag wird nicht dadurch berührt, dass die Partei den Tarifvertrag zuvor selbst unterzeichnet hat.
2. Eine einfach Differenzierungsklausel, die wie Ziff: I des TV ErhBeih eine jährliche Erholungshilfe von 260,00 Euro ausdrücklich nur für die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft vorsieht, ist wirksam.
3. Ziff. V TV ErhBeih enthält eine sog. Spannenklausel, die eine tarifvertraglich den Gewerkschaftsmitgliedern vorbehaltene Leistung dadurch absichert, dass sie für den Fall einer Kompensationsleistung an nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer das Entstehen eines entsprechend erhöhten Anspruchs für die Gewerkschaftsmitglieder vorsieht.
- a) Ziff. V TV ErhBeih genügt dem Schriftformgebot und ist hinreichend bestimmt.
2. b) Ziff. V TV ErhBeih ist aber wegen Überschreitung der Tarifmacht unwirksam. aa) Tarifvertragsparteien können normativ Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse bestimmen. Sie sind aber nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung einzuschränken. bb) Die Spannenklausel in Ziff V TV ErhBeih bewirkt zwar keine absolute, aber eine relative Begrenzung der Arbeitsbedingungen der Außenseiter, indem sie es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich macht, die vertraglichen Arbeitsbedingungen der ver.di-Mitglieder anzugleichen. Eine solche zwingende Ungleichstellung darf ein Tarifvertrag mit normativer Wirkung ebenso wenig anordnen wie eine Gleichstellung. cc) Nach Ziff. V TV ErhBeih wäre es dem tarifunterworfenen Arbeitgeber unmöglich, etwaige einzelvertragliche Verpflichtungen gegenüber Nichtorganisierten, nach denen er sich verpflichtet hat, sie einzelvertraglich wie Gewerkschaftsmitglieder zu behandeln, zu erfüllen, weil jede Anpassung im vertraglichen Bereich unmittelbar einen erhöhten Vergütungsanspruch der ver.di-Mitglieder zur Folge hätte, der seinerseits wiederum ausgeglichen werden müsste, u.sw. dd) Ebenso wäre es unmöglich, eine entsprechende Klausel in einem Tarifvertrag mit einer Konkurrenzgewerkschaft zu erfüllen, da auch hier jede anpassende Leistung für die anders Organisierten unmittelbar einen tariflichen Anspruch auf eine (neue) Mehrleistung gegenüber ver.di-Mitglieder zur Folge hätte.


