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Sonntag, 01.08.2010

Sperrzeit - wichtiger Grund zur Arbeitsaufgabe

Leitsätze:

  1. Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beginnt mit der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführten Beschäftigungslosigkeit; die weiteren Merkmale der Arbeitslosigkeit als Leistungsvoraussetzung (Verfügbarkeit, Beschäftigungssuche) und Leistungsbezug sind nicht erforderlich (Fortführung von BSG vom 05.08.1999 = B 7 AL 14/99 R= BSGE 84, 225 =SozR 3-4100 § 119 Nr. 17).
  2. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann bestehen, wenn der Arbeitgeber eine fristgemäße, sozial gerechtfertigte Kündigung androht und der Arbeitnehmer nicht durch sein Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat (Fortführung von BSG vom 12.04.1984 – 7 RAr 28/83).
  3. Für die Feststellung der zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung erheblichen Tatsachen gilt der Ermittlungsgrundsatz.
  4. Bei der Konkretisierung des wichtigen Grundes sind der Zweck der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und das verfassungsrechtliche Übermaßverbot zu beachten (Fortführung von BSG vom 09.02.1995 – 7 RAr 34/94 = BSGE 76, 12 = SozR 3- 4100 § 119a Nr. 2 und vom 05.08.1999 – B 7 AL 14/99 R a.a.O.).